Acquis communautaire

von Hatice Urganci und Bernd Arts

 
  1. Was ist der "acquis communautaire"?
  2. Grundsätze der Kommission zum "acquis communautaire"
  3. Das europäische Gemeinschaftsrecht
  4. Primäres Gemeinschaftsrecht
  5. Sekundäres Gemeinschaftsrecht
  6. Artikel 249 EG-V/Amsterdam
  7. Entscheidungen des europäischen Gerichtshofes (EuGH)
  8. Artikel 234 EG-V/Amsterdam
  9. Perspektiven einer EU-Erweiterung und Europäischer Rat von Lissabon (1992)
  10. Literaturempfehlungen


1. Was ist der "acquis communautaire"?

Als "acquis communautaire" (gemeinschaftlicher Besitzstand) bezeichnet man den Gesamtbestand an Rechten und Pflichten, der für die Mitgliedstaaten der EU verbindlich ist. Er besteht aus dem Primärrecht der Verträge, dem Sekundärrecht, den von den EG-Organen erlassenen Rechtsakten, den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), Erklärungen, Entschließungen und bestimmten Abkommen. Der Gesamtbestand des "acquis communautaire" auf dem Gebiet des Sekundärrechts wurde durch die Kommission auf etwa 80.000 Seiten (Stand: Ende 2001) geschätzt. Jährlich wird dieser Bestand durch rund 2.500 Rechtsakte ergänzt. Die Kodifizierung (systematische Erfassung) der geltenden Rechtsvorschriften würde den "acquis" um etwa 30.000 bis 35.000 Seiten verringern und ihn dadurch transparenter, verständlicher und einfacher gestalten. Ein Mehr an Rechtssicherheit für den Bürger und die Wirtschaftsakteure wäre dadurch gewährleistet, die Verwaltungsreform ergänzt sowie künftige Beitritte zur EU erleichtert.

Ein der Europäischen Union beitretender Staat ist zur Übernahme des "acquis communautaire" verpflichtet. Der neue Mitgliedstaat ist den alten Unionsstaaten in Rechten und Pflichten fortan gleich gestellt. Er übernimmt die Gesamtheit des Gemeinschaftsbestandes und des Gemeinschaftsrechts (Sekundärrecht; Auslegung des Gemeinschaftsrechts durch den EuGH; die im Weißbuch von 1995 aufgeführten Gemeinschaftsvorschriften zum Binnenmarkt; Anpassungen an die Regeln, die für EU-Politikfelder wie Landwirtschaft, Energieversorgung, Verkehr und Umweltschutz gelten). Dieses Verfahren garantiert, daß die (Rechts-)Identität der Union und der Europäischen Gemeinschaften keine grundlegende Änderung erfährt.


2. Grundsätze der Kommission zum "acquis communautaire"

Mit seiner Mitgliedschaft in den Gemeinschaften akzeptiert der antragstellende Staat vorbehaltlos die Verträge und ihre politischen Zielsetzungen, die seit Inkrafttreten der Verträge gefaßten Beschlüsse jeglicher Art sowie die hinsichtlich des Ausbaus und der Stärkung der Gemeinschaften getroffenen Optionen (Koenig/Haratsch).


3. Das europäische Gemeinschaftsrecht

Die EG-Rechtsordnung unterscheidet zwischen primärem und sekundärem Gemeinschaftsrecht. Während das primäre Gemeinschaftsrecht von den Mitgliedstaaten geschaffen wird, wird das sekundäre Gemeinschaftsrecht (organgeschaffenes oder abgeleitetes Recht) von den EG-Organen im Rahmen der primärrechtlichen Verfahrensregeln erlassen. Das dem Sekundärrecht übergeordnete Primärrecht ist zugleich Prüfungsmaßstab für die Rechtmäßigkeit des abgeleiteten Rechts.


4. Primäres Gemeinschaftsrecht

An der Spitze der gemeinschaftlichen Normenhierarchie stehend, wird beim primären Gemeinschaftsrecht unterschieden zwischen dem geschriebenen und ungeschriebenen primären Gemeinschaftsrecht. Das primäre Gemeinschaftsrecht umfaßt die Gründungsverträge der Europäischen Gemeinschaften (EGKS-V, EAG-V, EG-V einschließlich ihrer Anlagen, Anhänge und Protokolle) und deren spätere Ergänzung durch völkerrechtliche Verträge (Einheitliche Europäische Akte, Vertrag von Amsterdam). Ihm zuzuordnen sind ebenfalls gleichrangige Rechtssätze, gleichgültig welcher Rechtsquelle sie entstammen, gewohnheitsrechtliche Rechtssätze, (ungeschriebene) allgemeine Rechtsgrundsätze.


5. Sekundäres Gemeinschaftsrecht

Das sekundäre Gemeinschaftsrecht, bestehend aus den von den EG-Organen erlassenen Rechtsakten, muß als organgeschaffenes oder abgeleitetes Recht wenigstens mittelbar auf einer speziellen Ermächtigungsnorm des primären Gemeinschaftsrechts beruhen. Es gilt das Prinzip der enumerativen Einzelermächtigung. Diese Sekundärrechtsakte sind nach Art. 249 EG-V/Amsterdam Verordnungen, Richtlinien, Entscheidungen und Empfehlungen.


6. Artikel 249 EG-V/Amsterdam

"Zur Erfüllung ihrer Aufgaben und nach Maßgabe dieses Vertrages erlassen das Europäische Parlament und der Rat gemeinsam, der Rat und die Kommission Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen, sprechen Empfehlungen aus oder geben Stellungnahmen ab."

"Die Verordnung hat allgemeine Geltung. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat." Eine Verordnung allgemeiner Geltung regelt eine unbestimmte Vielzahl von Fällen generell und abstrakt.

"Die Richtlinie ist für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überläßt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form der Mittel." Die Richtlinie ist von den Mitgliedstaaten vollständig, genau und innerhalb der in der Richtlinie gesetzten Frist durchzuführen. Der EuGH kann der Richtlinie in Ausnahmen durch seine Rechtsprechung unmittelbare Wirksamkeit verleihen.

"Die Entscheidung ist in allen ihren Teilen für diejenigen verbindlich, die sie bezeichnet." Durch eine Entscheidung können Individuen und Mitgliedstaaten angesprochen werden. In Ausnahmen kann eine an einen Mitgliedstaat gerichtete Entscheidung unmittelbare Wirksamkeit entfalten.

"Die Empfehlungen und Stellungnahmen sind nicht verbindlich." Sie legen einem Individuum oder einem Mitgliedstaat ein bestimmtes Verhalten nahe, ohne eine unmittelbare, rechtliche Verpflichtung zu begründen.


7. Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes (EuGH)

Der Gerichtshof ist als Rechtsprechungsorgan der Europäischen Gemeinschaft für die Wahrung der Einhaltung des Gemeinschaftsrechts - bei der Auslegung und Anwendung des Vertrages - sowie für die Vorabentscheidung gemäß Art. 234 EG-V/Amsterdam zuständig.


8. Artikel 234 EG-V/Amsterdam

"Der Gerichtshof entscheidet im Wege der Vorabentscheidung,

  1. über die Auslegung dieses Vertrages,
  2. über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe der Gemeinschaft und der EZB,
  3. über die Auslegung der Satzungen der durch den Rat geschaffenen Einrichtungen, soweit diese Satzungen dies vorsehen.

Wird eine derartige Frage einem Gericht eines Mitgliedstaates gestellt und hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlaß seines Urteils für erforderlich, so kann es diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen.

Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, so ist dieses Gericht zur Anrufung des Gerichtshofes verpflichtet."


9. Perspektiven einer EU-Erweiterung und Europäischer Rat von Lissabon (1992)

Nach Artikel 49 EU-V/Amsterdam kann jeder europäische Staat die Mitgliedschaft in der Europäischen Union beantragen. Die einzige rechtliche Aufnahmebedingung dabei ist, daß der beitrittswillige Staat sich verpflichtet, das gesamte europäische Gemeinschaftsrecht zu übernehmen. Assoziierungsabkommen mit mittel- bzw. osteuropäischen Staaten zielen darauf ab, eine gegenseitige Öffnung der Grenzen und Märkte sowie eine schrittweise Angleichung des Rechts an die Gemeinschaftsordnung in beinahe allen Bereichen des Wirtschaftsrechts zu erreichen. Das Weißbuch von Februar 1995 zeigt einen politisch wegweisenden Rahmenplan zur Übernahme des "acquis communautaire" als unabdingbare Beitrittsvoraussetzung auf.

Der Europäische Rat von Maastricht vom 9. und 10. Dezember 1991 ersuchte die Kommission, sämtliche Fragen zu den oben skizzierten Themenfeldern sowie deren Auswirkungen auf die künftige Entwicklung der Union im Hinblick auf die Tagung des Europäischen Rates in Lissabon zu prüfen:

Voraussetzung für die Mitgliedschaft sei die Übernahme aller derzeitigen und potentiellen Rechte und Verpflichtungen der Gemeinschaft und ihres institutionellen Rahmens. Zu nennen sind hier a) Inhalt, Grundsätze und politische Ziele der Verträge einschließlich des Vertrags von Maastricht; b) das Folgerecht und die Rechtsprechung des Gerichtshofs; c) die Erklärungen und Entschließungen der Gemeinschaft und d) die internationalen Abkommen und Abkommen zwischen Mitgliedstaaten, die die Tätigkeit der Gemeinschaft betreffen.

Bei der Übernahme der beschriebenen Rechte und Verpflichtungen durch einen neuen Mitgliedstaat können die Beitrittsverhandlungen eine Flexibilisierung erfahren. Es besteht dabei die Möglichkeit zur Vereinbarung technischer Anpassungen, zeitweiliger Abweichungen sowie von Übergangsregelungen. Die Übernahme des Besitzstandes dient der Wahrung dessen, was die Gemeinschaft bereits erreicht hat. Dieser Grundsatz muß unter allen Umständen aufrechterhalten werden.

Die Kommission stellt fest, daß künftige Erweiterungen unter anderen Bedingungen stattfinden werden als früher. Als eine Folge des Binnenmarktes könnten Probleme durch die Beibehaltung der Grenzen zwischen alten und neuen Mitgliedstaaten aufgeworfen werden. Die Kommission mahnt hier einen verantwortungsvollen Umgang mit Übergangsregelungen an.

Für den Erfolg der Wirtschafts- und Währungsunion müßten alle Mitglieder sich wirklich zu Zusammenhalt und Solidarität bekennen. Der Eintritt in die endgültige Phase werde davon abhängen, wie viele Staaten - alte und neue Mitgliedstaaten - die Kriterien der wirtschaftlichen Konvergenz erfüllen.

Im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik umfaßt der "Besitzstand" den Vertrag von Maastricht und seine politischen Ziele.


10. Literaturempfehlungen

  • Ahlt, Michael: Europarecht. Examenskurs für Rechtsreferendare, München 2002
  • Huber, Peter M.: Recht der Europäischen Union, München 1996
  • Koenig, Christian/Haratsch, Andreas: Europarecht, 2. Auflage, Tübingen 1998
  • Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat. Kodifizierung des Acquis communautaire, (im Internet, getestet am 29.01.2002)
  • Presse und Informationsamt der Bundesregierung, Europäischer Rat in Lissabon, Tagung der Staats- und Regierungschefs der EG am 26. und 27 Juni 1992, in: Bulletin, Nr. 71, S. 673
  • Streinz, Rudolf: Europarecht, 5. Auflage, Heidelberg 2001
  • Vertrag von Amsterdam, Texte des EU-Vertrages und des EG-Vertrages
  • Weidenfeld, Werner (Hrsg.): Europa-Handbuch, Bonn 2002

 

© Hatice Urganci und Bernd Arts, letzte Überarbeitung: März 2003. Die Verwendung von Inhalten ist für Ausbildungszwecke und nicht-kommerzielle Zwecke gestattet, vorausgesetzt, die Quelle wird angegeben.