Europäische Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP)

von Klaus Stinnertz

 
  1. Einleitendes
  2. Geschichtliche Entwicklung
  3. Rolle der WEU
  4. Petersberger Aufgaben
  5. Geburtsstunde der ESVP
  6. Institutionen und Organe
  7. Aufbau militärischer Strukturen
  8. Aufbau ziviler Strukturen
  9. ESVP - NATO
  10. Zusammenarbeit mit Drittstaaten am Krisenmanagement der EU
  11. Operationen im Rahmen der ESVP
  12. Vorschläge der Arbeitsgruppe VIII "Verteidigung" an den Konvent
  13. Literaturempfehlungen
  14. Links im Internet


1. Einleitendes

"Wir, die Mitglieder des Europäischen Rates, wollen entschlossen dafür eintreten, dass die Europäische Union ihre Rolle auf der internationalen Bühne uneingeschränkt wahrnimmt. Hierzu beabsichtigen wir, der Europäischen Union die notwendigen Mittel und Fähigkeiten an die Hand zu geben, damit sie ihrer Verantwortung im Zusammenhang mit einer gemeinsamen europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik gerecht werden kann." Dieser Wortlaut der Erklärung "zur Stärkung der Gemeinsamen Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik" des Europäischen Rates von Köln am 3./4. Juni 1999, wird als "Geburtsstunde" einer eigenständigen und operativen ESVP angesehen. Die Wurzeln dieser Entwicklung liegen in den Anfängen des europäischen Integrationsprozesses.


2. Geschichtliche Entwicklung

Nach dem Scheitern der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft (EVG) Info-Block "Geschichte der politischen Integration in Europa Teil 1 (bis 1970)" im Jahre 1954 rückte das Projekt einer gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik in weite Ferne. Zuerst galt es, der wirtschaftlichen Integration auch eine politische folgen zu lassen. Sicherheits- bzw. verteidigungspolitische Aspekte wurden mit Hinblick auf das Scheitern der EVG zunächst außen vor gelassen. Erst mit dem Vertrag von Maastricht 1992, in dem die Europäische Politische Zusammenarbeit (EPZ) Info-Block "Geschichte der politischen Integration in Europa Teil 2 (von der EPZ zum Vertrag von Nizza)" als zweite Säule der neu entstandenen Europäischen Union unter dem Begriff der "Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik" (GASP) Info-Block "Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP)" aufgenommen wurde, erhielt das Projekt seine erste vertragliche Grundlage. Durch den Maastrichter Vertrag über die Europäische Union wird im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik erstmals eine Verantwortung der Union in allen Fragen der Sicherheit und eine verteidigungspolitische Perspektive vertraglich verankert (Art. 14). Von besonderer Wichtigkeit ist, dass nun alle Aspekte der Sicherheit und Verteidigung mit einbezogen wurden, und das Ziel einer gemeinsamen Verteidigungspolitik und Schaffung einer gemeinsamen Verteidigung als Fernziel formuliert worden sind. Zu diesem Zweck wurde die Westeuropäische Union (WEU) zum integralen Bestandteil der Entwicklung der Europäischen Union erklärt, da der EU ein eigenes, verteidigungspolitisches Instrument fehlte.


3. Rolle der WEU

Somit ist der WEU eine doppelte Funktion zugewiesen worden. Zum einen sollte die WEU schrittweise zum Verteidigungsinstrument der Europäischen Union ausgebaut werden, und zum anderen als starker, europäischer Pfeiler der NATO auftreten. Die enge Bindung an die NATO ist von besonderer Bedeutung, denn die meisten EU-Mitgliedstaaten sind auch Mitglieder der Atlantischen Allianz. Ohne die NATO wäre eine Verteidigung Europas auf absehbare Zeit nicht denkbar. Das Konzept der "kombinierten Streitkräfte" (Combined Joint Task Forces) ermöglicht der WEU bei Bedarf die militärische Infrastruktur der NATO mit zu benutzen.


4. Petersberger Aufgaben

Besondere Bedeutung kommt der "Petersberger Erklärung" (Juni 1992) zu, in der die operationellen Aufgaben der WEU konkretisiert wurden. In ihr wurden die Leitlinien für die Weiterentwicklung der WEU festgelegt und der Handlungsspielraum definiert. Neben dem gegenseitigen Beistand in Anwendung von Artikel 5 des NATO-Vertrags und des Titels V des Vertrags über die Europäische Union können die militärischen Verbände der WEU zu folgenden Aufgaben eingesetzt werden:

  • humanitäre Aktionen oder Evakuierungsmaßnahmen
  • Friedenserhaltende Maßnahmen
  • Einsatz von Kampftruppen für das Krisenmanagement, unter anderem Maßnahmen zur Wiederherstellung des Friedens.

Über den Einsatz dieser Truppen beschließt der Rat der Westeuropäischen Union. In der Erklärung wurde noch einmal die enge Verknüpfung mit der NATO hervorgehoben, um Befürchtungen einer möglichen Konkurrenz vor allem auf Seiten der Amerikaner zunichte zu machen.

1997 wurden die so genannten "Petersberger Aufgaben" in den Amsterdamer Vertrag einbezogen. Ferner kann die WEU ohne erneute Vertragsrevision durch Beschluss des Europäischen Rates in die EU integriert werden. Ein vorangegangener Versuch die WEU in die EU zu integrieren, scheiterte u.a. an Großbritannien und Dänemark. Somit blieb die WEU bis auf weiteres eine eigenständige Organisation. Das Problem dieser Kooperation liegt in den komplexen Strukturen und Abstimmungsverfahren. Für die Durchführung einer Maßnahme ist sowohl in der EU als auch in der WEU ein Konsensbeschluss gefordert. Wenn die WEU zur Durchführung der Maßnahme auf vorhandene Strukturen der NATO zurückgreifen will oder muss, so ist zusätzlich die Zustimmung des Atlantikrates erforderlich.

Um aber ein flexibles und handlungsfähiges, verteidigungspolitisches Instrument an der Hand zu haben, wurde nach Möglichkeiten gesucht die WEU abzulösen, und eine europäische Sicherheits- und Verteidigungspolitik innerhalb der EU anzusiedeln.


5. Geburtsstunde der ESVP

Der Startschuss einer eigenständigen ESVP fiel am 3. Juni 1999 in Köln mir der Erklärung "zur Stärkung der Gemeinsamen Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik". Der Balkankrieg und die Vorgänge im Kosovo hatten gezeigt, dass die Europäische Union die Konflikte weder verhindern konnte, noch in der Lage gewesen ist, diese allein zu bewältigen. Somit war das primäres Ziel einer ESVP die Stärkung der Handlungsfähigkeit der EU in Bezug auf internationale Konfliktverhütung und Krisenbewältigung sowohl im zivilen, als auch im militärischen Bereich herbeizuführen. Die im Amsterdam Vertrag verankerten "Petersberger Aufgaben" sollen somit von der EU in eigener Regie wahrgenommen und erfüllt werden können.


6. Institutionen und Organe

Institutionen und Organe © BMVgEs sind zum Teil neue Organe innerhalb der EU eingerichtet worden, um die militärischen und zivilen Aufgaben der GASP und ESVP zu koordinieren.

  • Der Europäische Rat bestimmt in der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik sowie in der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik deren Grundsätze und allgemeine Leitlinien. Er beschließt einstimmig über gemeinsame Strategien die von der Union in den Bereichen, in denen wichtige gemeinsame Interessen der Mitgliedstaaten bestehen, durchgeführt werden.
  • Der Ministerrat für Allgemeinen Angelegenheiten ist das höchste Entscheidungsorgan in allen Fragen der GASP einschließlich der ESVP. Es ist Sache des Rates, die für die Festlegung und die Durchführung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik erforderlichen Entscheidungen auf der Grundlage der vom Europäischen Rat festgelegten allgemeinen Leitlinien oder gemeinsamen Strategien zu treffen. Die Ratssitzungen werden im allgemeinen durch den Brüsseler Ausschuss der Ständigen Vertreter vorbereitet.
  • Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) wurde gemäß den Beschlüssen des Europäischen Rates in Nizza im Januar 2001 eingesetzt. Das PSK soll als "Motor" der GASP und ESVP fungieren und eine zentrale Rolle bei der Festlegung der Reaktion der EU auf Krisensituationen einnehmen und die politische und strategische Führung von EU-Operationen wahrnehmen.
  • Der Generalsekretär der GASP unterstützt den Rat, indem er insbesondere zur Formulierung, Vorbereitung und Durchführung politischer Entscheidungen beiträgt. Die "Strategieplanungs- und Frühwarneinheit" (Politischer Stab), sowie der Militärstab (EUMS) unterstehen unmittelbaren dem Generalsekretär.
  • Der Politische Stab setzt sich aus Personal der Mitgliedsstaaten, dem Generalsekretariat des Rates, der Kommission und der Westeuropäischen Union (WEU) zusammen. Seine Aufgaben bestehen in der regelmäßigen Erstellung außen- und sicherheitspolitischer Analysen aus allen GASP und ESVP-relevanten Bereichen.
  • Der Militärausschuss (EUMC) ist das höchste militärische Gremium im Rahmen des Rates und setzt sich zusammen aus den Generalstabschefs der Mitgliedstaaten, die von ihren militärischen Delegierten vertreten werden. Er berät das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) in militärischen Fragen, gibt ihm gegenüber Empfehlungen ab, nimmt die militärische Leitung aller militärischen Aktivitäten wahr und legt Leitvorgaben für den Militärstab fest.
  • Der Militärstab (EUMS) soll sich mit der Frühwarnung, der Lagebeurteilung und der strategischen Planung im Hinblick auf die Ausführung der Petersberg-Aufgaben, einschließlich der Bestimmung der jeweiligen europäischen nationalen und multinationalen Streitkräfte befassen, und Politiken und Beschlüsse gemäß den Vorgaben den Militärausschusses (EUMC) durchführen. Er untersteht direkt dem Hohen Vertreter.


7. Aufbau militärischer Strukturen

Als Nahziel für den Aufbau von militärischen Strukturen einer Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik haben sich die Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten ehrgeizige Ziele gesetzt. Auf dem Europäischen Rat in Helsinki im Dezember 1999 verständigten sich die EU-Mitgliedstaaten darüber, eine europäische Einsatztruppe (ca. 60.000 Mann, zuzüglich Luftwaffen- und Marineanteile) für die Wahrnehmung von Petersberger Aufgaben bereitzustellen. Die Einsatztruppe soll innerhalb von 60 Tagen einsatzbereit sein und die entsprechende Operation mindestens ein Jahr lang durchführen können. Dabei ist zu beachten, dass es sich nicht um eine europäische Armee handeln soll, sondern dass die Mitgliedstaaten nationale Truppenteile zur Verfügung stellen, die auch der NATO bei Bedarf zur Verfügung gestellt werden können. Des weiteren wurde in Helsinki ein Katalog von Leitzielen aufgestellt, der den Bedarf an militärischen Mitteln und Fähigkeiten konkretisiert und als Grundlage für den Helsinki Force Catalogue dient. Dieser Force Catalogue soll die nationalen Beiträge der EU-Teilnehmerstaaten zum militärischen Planziel einer ESVP regeln. Auf der Beitragskonferenz (Capabilities Commitment Conference) im November 2000 in Brüssel wurde der Umfang des deutschen Anteils auf 20% festgelegt. Somit ist der maximale Umfang eines deutschen Erstkontingents auf 18.000 Soldaten begrenzt. Des weiteren soll die Bundeswehr 90 Kampfflugzeuge und 15 Schiffe und Boote bereitstellen. Darüber hinaus wurden kollektive Fähigkeitsziele (Collective Capability Goals) in den Bereichen Streitkräfteführung, strategische Aufklärung und strategischer Transport beschlossen. Auf dieser Grundlage aufbauend, werden die Mitgliedsstaaten in Hinblick auf eine Beitragskonferenz im Mai 2003 aufgefordert, stärker zielgerichtete Beiträge zum Planziel vorzulegen bzw. die bestehenden Beiträge zu präzisieren, um bestimmte Mängel abzuhelfen. Der nächste Schritt wäre ein aktualisierter Katalog der Fortschritte im Helsinki-Planzielprozess, der als Grundlage für weitere Arbeit dienen kann.


8. Aufbau ziviler Strukturen

Auch für den Aufbau ziviler Strukturen sind Planziele für das Jahr 2003 aufgestellt worden. Die EU-Mitgliedstaaten wollen bis zu 5.000 Polizisten für OSZE, Missionen der Vereinten Missionen oder EU-autonome Einsätze bereitstellen. Dieses Ziel wurde laut der Beitrittskonferenz für zivile Krisenbewältigung vom 19. November 2002 sogar überschritten. Des weiteren wurden im Europäischen Rat in Göteborg (Juni 2001) weitere zivile Planziele beschlossen:

  • Bereitstellung von bis zu 200 Experten im Rechtsstaatsbereich (Richter, Staatsanwälte, Strafvollzugsbeamte);
  • Bildung eines Personalpools von Zivilverwaltungsexperten;
  • kurzfristig entsendbare Katastrophenschutz-Teams von bis zu 2000 Personen.

Zur Umsetzung dieser Ziele sind folgende Strukturen aufgebaut worden. Zum einen wurde ein Ausschuß für zivile Aspekte des Krisenmanagements (Civcom) ins Leben gerufen. Er ist an der Entwicklung von Planzielen beteiligt, und kann dem (PSK) Empfehlungen aussprechen. Zum anderen existiert seit Juni 2001 im Ratssekretariat eine Polizeieinheit, die für die Planung und Durchführung von EU-Polizeioperationen zuständig ist, und auch an der Verwirklichung der Polizeiplanziele arbeitet.


9. ESVP- NATO

Eine Europäische Sicherheits- und Verteidigungspolitik versteht sich nicht als Konkurrenz zur NATO. Elf derzeitige EU-Mitgliedsstaaten gehören auch gleichzeitig der atlantischen Allianz an. Darüber hinaus befinden sich unter den EU-Beitrittsländern vier Staaten, die bereits der NATO angehören, und mehrere Staaten, denen auf dem Prager Gipfeltreffen vom 22. November 2002 eine Beitrittsoption angeboten wurde. Schon allein aufgrund dieser Verzahnung ist eine enge Partnerschaft und ein koordiniertes Vorgehen unverzichtbar.

Eine eigenständige ESVP soll die NATO nicht ersetzen oder in Europa überflüssig machen, sondern lediglich ergänzen. Vielmehr soll sich eine ESVP als europäischer Pfeiler der NATO etablieren. Autonom wird die EU militärisch nur in jenen Fällen handeln, in denen die NATO als Ganzes nicht beteiligt ist. Die ESVP soll Handlungsfähigkeit in den Fällen beweisen, in denen sich die USA nicht, oder nicht führend engagieren wollen. Aber die NATO bleibt das Fundament der kollektiven Verteidigung ihrer Mitgliedstaaten, und sie bleibt auch unverzichtbar für internationales Krisenmanagement. Als einen großen Fortschritt in der Zusammenarbeit zwischen EU und NATO ist das sogenannte "Berlin Plus Abkommen" vom 16. Dezember 2002 zu bewerten. Nach zweijährigen Verhandlungen wurde erreicht, dass die EU bei eigenen militärischen Operationen auf Einrichtungen und Planungskapazitäten der atlantischen Allianz zurückzugreifen kann. Dies ist ein wichtiger Schritt in bezug auf die Handlungsfähigkeit einer Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik, denn der EU fehlen ausreichende operative und logistische Kapazitäten (z.B. Transport, Kommunikation und Nachrichtenbeschaffung). Am problematischsten gestaltete sich bei den Verhandlungen der Umgang mit der Türkei, die als Nichtmitglied der EU ihre NATO-Verbände nur unter Berücksichtigung eigener Sicherheitsinteressen der ESVP zur Verfügung stellen wollte. Denn die Türkei hat große Bedenken gegenüber einer Beteiligung Zyperns an sicherheitspolitischen Fragen in einem europäischen Rahmen, auf den sie keinen Einfluss geltend machen kann. Eine Einigung wurde in Kopenhagen erzielt, in der eine Beteiligung Zyperns an ESVP-Operationen ausgeschlossen wurde. Denn das "Berlin Plus Abkommen" kann der Einigung zufolge nur bei EU-Mitgliedsstaaten zur Anwendung kommen, die entweder NATO-Mitglieder oder Vertragsparteien der "Partnerschaft für den Frieden" sind.


10. Die Zusammenarbeit mit Drittstaaten am Krisenmanagement der EU

In Helsinki und Feira wurden Richtlinien für die Mitwirkung von Drittstaaten im Rahmen einer "einheitlichen umfassenden Struktur" verabschiedet. Diese Richtlinien wurden im Dezember 2000 in Nizza weiter ausgearbeitet. Die Zusammenarbeit mit Drittstaaten im Rahmen der ESVP spielt sich im sogenannten "Format 15+15" bzw. "15+6" ab. Das Synonym "Format 15+15" beinhaltet die Konsultationen zwischen den 15 EU-Mitgliedsstaaten und den 15 nicht der EU angehörenden europäischen NATO-Staaten und anderen Beitrittskandidaten. Innerhalb dieser Struktur gibt es eine Untergruppe (Format 15+6), in der sich die EU unabhängig von den anderen neun EU-Beitrittskandidaten mit den sechs nicht der EU angehörenden europäischen NATO-Staaten austauschen kann.


11. Operationen im Rahmen der ESVP

European Union Police Mission

Am 1. Januar 2003 wurde der erste Einsatz einer Operation im Rahmen der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik realisiert. Die Polizeimission der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (European Union Police Mission - EUPM) löste die internationale Polizeitruppe der Vereinten Nationen (United Nation International Police Task Force - IPTF) ab. Es nehmen insgesamt 900 Mitarbeiter an dieser Mission teil, von denen 500 Polizeieinsatzkräfte aus insgesamt 33 Staaten im Einsatz sind. Deutschland beteiligt sich mit 90 Polizistinnen und Polizisten an dieser Mission, die vom Bundesgrenzschutz und den Länderpolizeien bereitgestellt wurden. Rund 20 Prozent der Polizeitruppe kommen aus 18 Nicht-EU-Staaten, aus den Beitrittsländern, aus Kanada, Russland und der Türkei. Ziel der EUPM ist es, die Polizei von Bosnien und Herzegowina beim Aufbau schlagkräftiger und rechtsstaatlicher Strukturen zu beraten. Nach dem Abkommen zwischen der EU und Bosnien und Herzegowina besitzt die EUPM keinerlei exekutiven Befugnisse und übt ihren Dienst unbewaffnet aus. Geschützt werden die Mitarbeiter durch die Präsenz von ca. 12.000 Soldaten der NATO-SFOR Truppen in dieser Region. Angelegt ist die EUPM zunächst für drei Jahre und soll ihre Aufgabe voraussichtlich bis Ende 2005 abgeschlossen haben.

Operation Concordia - Nachfolgemission von "allied harmony"

Auf dem Gipfeltreffen in Laeken im Dezember 2001 stellte der Europäische Rat überraschenderweise fest, dass die EU nunmehr zu Kriseneinsätzen in der Lage sei. Ein Jahr später auf dem Gipfeltreffen in Kopenhagen (Dezember 2002) sprachen sich die EU Staats- und Regierungschefs für die Übernahme der militärischen NATO Operation "Amber Fox" in Mazedonien aus. Am 27.-28.01.2003 verabschiedete der Rat für Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen in Brüssel eine Gemeinsame Aktion für Mazedonien, und legte damit den Grundstein für die erste militärische Krisenmanagementoperation der ESVP. Die EU hätte gerne schon im Januar 2003 die NATO als Schutztruppe in Mazedonien abgelöst, was aber an der Blockadehaltung der Türkei scheiterte. Die NATO verlängerte Mitte Dezember 2002 ihr Engagement in Mazedonien unter dem Operationsnamen "allied harmony".

Der Startschuss für die erste selbständige Militäroperation der EU fiel am 31. März 2003. Unter dem Operationsnamen "Concordia" übernahm die EU die militärische Verantwortung in Mazedonien um ihren Beitrag für ein stabiles und sicheres Umfeld in der Region zu leisten und löste somit die NATO Mission "allied harmony" ab. Grundlage des Engagements bildet die Resolution 1371 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen. Ziel der Mission ist es, einer Destabilisierung der Region entgegen zu wirken. Der primäre Auftrag der Schutztruppe besteht in dem Schutz der internationalen Beobachter, die von der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) und der EU in Mazedonien operieren.

350 Soldaten nehmen an der Mission teil, die sich aus 27 Staaten zusammensetzen. Neben 13 EU-Mitgliedsstaaten nehmen 14 Nicht-EU-Länder an der Mission teil, die sowohl EU-Beitrittskandidaten als auch NATO-Mitglieder beinhalten. Deutschland beteiligt sich mit einem Kontingent von bis zu 70 Bundeswehrsoldaten an der Operation, die zunächst auf sechs Monate angesetzt worden ist. Die operative Leitung der Mission hat auf Bitten der EU das NATO Hauptquartier in Mons übernommen.

Diese begrenzte militärische Operation wird als erste Bewährungsprobe für die militärische Einsatzfähigkeit der ESVP angesehen. Denn erstmalig kann das ehrgeizige Projekt seine militärische Handlungsfähigkeit in der Praxis unter Beweis stellen. Außerdem kann die Funktionstüchtigkeit des Abkommens zwischen der NATO und der EU über die gemeinsame Nutzung von operativen und logistischen Strukturen getestet werden. Von daher ist diese vom Umfang her relativ kleine und zeitlich begrenzte Mission prädestiniert, um einerseits die militärischen Fähigkeiten der ESVP zu prüfen und andererseits das Zusammenspiel von NATO und EU in der praktischen Anwendung auf die Probe zu stellen. Ende Juli 2003 ist die Operation Concordia unter Beibehaltung bisheriger Vorgaben und Ziele bis zum 15. Dezember 2003 verlängert worden.

Operation Artemis - ESVP-Einsatz in der DR Kongo

Am 12. Juni 2003 startete die zweite militärische Operation der ESVP. Gleichzeitig bildete sie die erste eigenständige Operation der ESVP, da sie nicht auf Mittel und Kräfte der NATO zurückgreift. Hintergrund dieses vergleichsweise schnellen Zustandekommens war eine akute humanitäre Katastrophe, die sich aufgrund massiver Kämpfe zwischen den verfeindeten Stämmen der Lendu und Hema in der Region Ituri anbahnte. Ziel dieser zeitlich und räumlich stark begrenzten Mission war die Sicherung der Stadt Bunia und der dort seit 1999 stationierten militärischen Beobachtungsmission der Vereinten Nationen (MONUC). Die Operation stützte sich auf die Resolution 1484 der Vereinten Nationen und umfasst insgesamt 1400 Soldaten unter der operativen Führung Frankreichs. Deutschland beteiligte sich an der Mission mit logistischer und medizinischer Unterstützung, ohne Soldaten für den rein militärischen Einsatz bereitzustellen. Die Truppe war unter Berufung auf Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen mit einem robusten Mandat ausgestattet, welches die Anwendung militärischer Gewalt zur Durchsetzung der genannten Ziele legitimierte. Am 1. September wurde die EU-Einsatztruppe durch weitere Truppen der MONUC abgelöst.

Kritiker der ESVP-Mission benängelten vor allem die strikte Eingrenzung des operativen Gebietes auf die Stadt Bunia. Während sich die Lage dort nach dem Eintreffen der EU-Eingreiftruppe Anfang Juni beruhigte, hielten die blutigen Kämpfe zwischen Hema und Lendu in weiten Teilen der Provinz Ituri an. Auch wenn die kongolesische Region durch die "Operation Artemis" dem Frieden somit kaum ein Stück näher gebracht werden konnte und der Einsatz im wesentlichen vom militärischen Engagement Frankreichs abhing, konnte die EU doch zum ersten Mal bewiesen, dass sie auch militärisch zunehmend handlungsfähig wird.

Militärische Verantwortung auch in Bosnien?

Des weiteren wurde in Kopenhagen auch die Bereitschaft angekündigt, die Nachfolge der Sfor - Mission der NATO in Bosnien zu übernehmen. Denn es sei nur eine logische Konsequenz des Engagements in Bosnien neben der bereits etablierten Polizeimission und sonstigen wirtschaftlichen und zivilen Maßnahmen auch militärische Verantwortung zu übernehmen. Es haben bereits ausgiebige Konsultationen mit den Behörden in Bosnien, der NATO und anderen internationalen Akteuren gegeben. Allerdings sind viele Detailfragen noch ungeklärt und ein Zeitplan für eine mögliche Übernahme noch nicht ersichtlich.


12. Vorschläge der Arbeitsgruppe VIII "Verteidigung" an den Konvent

Am 16. Dezember 2002 veröffentlichte die Arbeitsgruppe VIII "Verteidigung" ihren Abschlussbericht mit einer ganzen Reihe von Empfehlungen an den Konvent der Europäischen Union zur Weiterentwicklung und Reform der ESVP. Darunter sind insbesondere folgende Punkte zu nennen:

Aktualisierung der Petersberger Aufgaben

Der Katalog der Petersberger Aufgaben soll durch folgende Punkte erweitert werden.

  • Konfliktverhütung (Frühwarnsystem, vertrauensbildende und sicherheitsverstärkende Maßnahmen)
  • Gemeinsame Abrüstungsmaßnahmen (Programme zur Waffenzerstörung und Rüstungskontrolle)
  • Militärische Beratung und Unterstützung von Drittländern im Sinne eines Aufbaus demokratischer Streitkräfte
  • Stabilisierungsmaßnahmen nach Konflikten
  • Auf Ersuchen der Behörden eines Drittlands Unterstützung bei der Terrorismusbekämpfung

Gewährleistung von Kohärenz und Effizienz bei der Durchführung von Krisenbewältigungsoperationen

Europäische Krisenbewältigung muss schnell und effizient eingeleitet und durchgeführt werden können, ohne dass darunter die politische Kontrolle beeinträchtigt wird.

  • Anwendung des Art. 25 des Vertrags von Nizza bei Krisenbewältigungsoperationen. Übertragung der politischen Kontrolle und strategischen Leitung vom Rat auf das PSK.
  • Stärkung des Hohen Vertreters insbesondere hinsichtlich der Verantwortung über die Durchführung von Krisenbewältigungsoperationen unter Aufsicht des Rates.
  • Klare Finanzierungskonzepte. Dazu gehört die Bildung eines Fonds, gespeist aus den Beiträgen der Mitgliedsländer, zur Finanzierung von Operationen in der Vorbereitungsphase.
  • Intensivierung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ausbildung. Vorschlag über die Bildung einer gemeinsamen Militärakademie.

Förderung der Flexibilität bei der Beschlussfassung und der Durchführung

Anwendung flexibler Beschlussmodalitäten hinsichtlich der Einleitung und Durchführung von Operationen.

  • Lockerung der konstruktiven Enthaltung. Mitgliedsstaaten, die sich einer Militärischen Operation nicht anschließen wollen, werden aufgefordert sich zu enthalten. Sie nehmen dann an der Beschlussfassung über die Durchführung nicht teil, können sich aber jederzeit anschließen.
  • Einführung einer "Form der engeren Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedsstaaten". Bildung einer Art "Eurozone der Verteidigung".
  • Erweiterung der Bestimmungen zur "verstärkten Zusammenarbeit" auf die Bereiche der Sicherheit und Verteidigung und Lockerung der Bedingungen. (Beschlussfassung über die Einführung einer verstärkten Zusammenarbeit mit qualifizierter Mehrheit, Verringerung der für eine verstärkte Zusammenarbeit erforderlichen Zahl von Mitgliedsstaaten, rasche Beschlussfassungsverfahren)

Einführung einer Solidaritätsklausel

Auf die Bedrohung der Zivilbevölkerung und die demokratischen Institutionen durch den internationalen Terrorismus muss koordiniert im Kontext der Europäischen Union reagiert werden können.

  • Aufnahme einer Solidaritätsklausel in den 1. Artikel des Verfassungsvertrages. Bei entsprechender Bedrohung soll damit die Mobilisierung sämtlicher der Union zur Verfügung stehender Instrumente (militärische Mittel, polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Bevölkerungsschutz) erreicht werden.
  • Die Solidaritätsklausel soll bei einer Bedrohung durch nichtstaatliche Einheiten zum Einsatz kommen.
  • Allerdings wird betont, dass es sich nicht um eine kollektive Verteidigungsklausel handelt, die zum militärischen Beistand verpflichtet.
  • Der neue Vertrag könnte aber eine engere Form der verteidigungspolitischen Zusammenarbeit enthalten, der es den Mitgliedsstaaten ermöglicht, innerhalb der Europäischen Union ihre Kooperation auf diesem Gebiet weiter auszubauen.

Gründung einer europäischen Agentur für Rüstung und strategische Forschung

Aufgaben einer solchen Agentur beständen in der:

  • Förderung der verteidigungstechnischen Forschung
  • Koordinierung der Beschaffungspolitik der Mitgliedsstaaten
  • Stärkung der industriellen und technologischen Grundlage des Verteidigungssektors
  • Zusammenarbeit auf dem Gebiet der militärischen Weltraumsysteme

Die europäische Agentur für Rüstung und strategische Forschung würde die bereits bestehenden Rüstungskooperationen zwischen einigen Mitgliedsstaaten wie OCCAR (Organisation Conjointe de Coopération en Matière d'Armement) und LOI (Letter of Intent) in einen europäischen Kontext eingliedern.

Inwieweit die genannten Vorschläge der Arbeitsgruppe vom Konvent berücksichtigt werden und welche Ansätze in welcher Form tatsächlich Eingang in die Weiterentwicklung der ESVP finden können, bleibt abzuwarten. Während einige Punkte schon im Vorfeld breite Zustimmung unter den Mitgliedern erhielten, gibt es in anderen Bereichen noch großen Diskussionsbedarf. In diesem Zusammenhang sind insbesondere die Vorschläge über eine Solidaritätsklausel und einer möglichen Flexibilisierung der Beschlussfassung und Durchführung von den Mitglieds- und Beitrittsstaaten kontrovers aufgefasst worden. Deutschland und Frankreich bekräftigen auch in den jüngsten Äußerungen ihren Willen, diese strittigen Punkte voran zu treiben und in eine europäische Verfassung aufzunehmen. Im Interesse beider Staaten steht die Bildung einer zukünftigen europäischen Sicherheits- und Verteidigungsunion (ESVU), die im Rahmen der Europäischen Union zunächst von nur einigen willigen Mitgliedsstaaten gebildet werden könnte. Um dieses Ziel zu erreichen ist die genannte Flexibilisierung der Beschlussfassung und die Erweiterung der Bestimmungen zur verstärkten Zusammenarbeit gerade in einer erweiterten Union unerlässlich.


13. Literaturempfehlungen


14. Links im Internet

 

© Klaus Stinnertz, letzte Überarbeitung: September 2003. Die Verwendung von Inhalten ist für Ausbildungszwecke und nicht-kommerzielle Zwecke gestattet, vorausgesetzt, die Quelle wird angegeben.