Euro, Wirtschafts- und Währungsunion (WWU)

von Jens Hüsgen

 
  1. Einleitung
  2. Geschichte der Wirtschafts- und Währungsunion
  3. Vertrag von Maastricht
  4. Konvergenzkriterien
  5. Der Stabilitäts- und Wachstumspakt von Amsterdam 1997
  6. Das Ziel: Der Euro
  7. Literaturempfehlungen

1. Einleitung

Am 1. Januar 2002 haben zwölf Staaten der Europäischen Union den Euro als gemeinsame Währung eingeführt. Ausgeschlossen bleiben vorerst Dänemark, Großbritannien und Schweden. Mit der Schaffung der Europäischen Währungsunion (EWU) ist durch die "Errichtung eines Gemeinsamen Marktes und einer Wirtschafts- und Währungsunion (Art.2 EGV) ein wesentliches Ziel des Integrationsprozesses in Europa erreicht worden.


2. Geschichte der Wirtschafts- und Währungsunion

Mit der Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) durch ihre Gründungsmitglieder Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und der Niederlande begannen im Jahre 1952 die wirtschaftlichen Integrationsbemühungen.
Ein weiterer wesentlicher Integrationsschritt war die Unterzeichnung der Römischen Verträge vom 25. März 1957 durch die sechs Montanunionsländer. Durch diese Verträge wurde die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) geschaffen.

Die Mitgliedsländer versprachen sich von der neuen Wirtschaftsgemeinschaft vielfältige Freiheiten. In den vier Bereichen Warenverkehr, Personen, Dienstleistungen und Kapital wurde in einer Zeit, in der internationale wirtschaftliche Transaktionen stark reguliert waren, ein gemeinsamer Markt geöffnet. Mit den Römischen Verträgen wurde ferner die Europäische Atomgemeinschaft (Euratom), ins Leben gerufen. Im Jahr 1967 wurden die drei Integrationsorganisationen EGKS, EWG und EAG durch einen Fusionsvertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) zusammengefasst. Info-Block "Geschichte der politischen Integration in Europa Teil 1 (bis 1970)"

Zwölf Jahre später wurde das Europäische Währungssystem EWS geschaffen. Seine Hauptaufgabe war es, die Wechselkurse zwischen den Mitgliedsländern der EU möglichst konstant zu halten und übermäßige Wechselkursschwankungen zu vermeiden. Das System sah Paritäten zwischen den nationalen Währungen und dem Währungskorb ECU (European Currency Unit) und damit feste Kurse zwischen den Währungen der Mitgliedsländer vor. Diese festgelegten Kurse konnten von den Marktkursen über- oder unterschritten werden, jedoch nicht mehr als ursprünglich 2,5% und später 15% oberhalb und unterhalb der Paritätskurse. Wurden die Höchst- oder Niedrigstkurse erreicht, mussten die betroffenen nationalen Zentralbanken intervenieren.

Mit der Unterzeichnung der Einheitlichen Europäischen Akte (EEA) wurde am 28. Februar 1986 der nächste wichtige Integrationsschritt vollbracht. Die EU- Mitgliedsländer waren sich einig, dass die Gemeinschaft die erforderlichen Maßnahmen trifft, "um bis zum 31. Dezember 1992 ... den Binnenmarkt schrittweise zu verwirklichen" (Art. 13 EEA).

Dieses große Vorhaben wurde im Juni 1988 mit der Einsetzung eines hochrangig besetzten Expertenausschusses durch die Staats- und Regierungschefs der EG forciert. Der Ausschussvorsitzende Jacques Delors Analyse-Paket "Jacques Delors" wachte über die Untersuchungen über die möglichen Mittel und Wege einer schrittweisen Verwirklichung der Wirtschafts- und Währungsunion.

Im April 1989 schloss dieser Ausschuss seine Arbeiten mit dem sogenannten "Delors-Bericht" ab, der die Bedingungen für die Schaffung der Wirtschafts- und Währungsunion im einzelnen umriss und für deren Verwirklichung einen "Drei-Stufen-Plan" vorsah. Dieser Bericht wurde im Juni 1989 angenommen und diente als Grundlage für das weitere Vorgehen.

Die erste Stufe begann am 1. Juli 1990 und endete am 31. Dezember 1993. Mit Beginn dieser Stufe wurden, bis auf wenige Ausnahmen, alle Beschränkungen des Geld- und Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten beseitigt.

Der Vertrag über die EU setzte das Datum für den Eintritt in die zweite Stufe auf den 1. Januar 1994 fest und bestimmte gleichzeitig die Grundlagen für die dritte und zugleich letzte Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion.


3. Vertrag von Maastricht

Die sich abzeichnende Vollendung des Binnenmarktes veranlasste die Mitgliedsländer am 7. Februar 1992 den Vertrag über die Europäische Union EUV (Vertrag von Maastricht) zu unterzeichnen, der am 1. Januar 1993 in Kraft trat. Das Ziel war "die Förderung eines ausgewogenen und dauerhaften wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts, insbesondere durch Schaffung eines Raumes ohne Binnengrenzen, durch Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts und durch Errichtung einer Wirtschafts- und Währungsunion, die auf längere Sicht auch eine einheitliche Währung umfasst" (Art. 2 des Vertrages über die Europäische Union). Info-Block "Geschichte der politischen Integration in Europa Teil 2 (von der EPZ zum Vertrag von Nizza)"

Dem Bereich Wirtschaftsintegration wurden folgende Regelungen zugeordnet:

  • Die Mitgliedstaaten werden verpflichtet, ihre Wirtschaftspolitik als eine Angelegenheit von gemeinsamen Interesse zu betrachten und sie im Rat zu koordinieren (Art. 99, EG- Vertrag, EGV).
  • Es wurde das Verbot normiert, dass nationale Zentralbanken den jeweiligen Gebietskörperschaften Überziehungs- oder sonstige Kreditfazilitäten einräumen (Art. 101).
  • Die kohäsionspolitischen Aktivitäten der EU wurden erheblich aufgewertet, nicht zuletzt durch den Beschluss zur Einrichtung eines Kohäsionsfonds bis zum 31. Dezember 1993 (Teil XIV: Wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt).

Dem Bereich Währungsintegration sind folgende Regelungen zuzuordnen:

  • Alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs sind zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern verboten (Art. 56).
  • Es wurden Struktur und Funktionsweise des Europäischen Zentralbanksystems (EZBS) festgelegt. Vorrangiges Ziel der EZBS ist es, die Geldpolitik der Gemeinschaft so festzulegen und auszuführen, dass Preisniveaustabilität gewährleistet ist (Art. 105-113). Daneben soll das EZBS die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Gemeinschaft unterstützen, sofern dies ohne Beeinträchtigung des Ziels der Sicherung der Preisniveaustabilität möglich ist (Art. 105 Abs.1).
  • In den Artikeln 114 bis 119 wurden die Übergangsbestimmungen für den Eintritt in die WWU festgelegt. In diesem Zusammenhang sind insbesondere die Gewährleistung der Unabhängigkeit der nationalen Zentralbank (Art. 111 Abs. i.V.m. Art. 109) sowie die Bestimmungen zur Errichtung und zur Rolle des Europäischen Währungsinstituts (EWI) als Vorläuferinstitution des EZBS (Art. 117) relevant.
  • Schließlich wurden die Bedingungen für die dritte Stufe der WWU festgelegt (Art. 121). Der Zeitplan für das Inkrafttreten der WWU sieht folgende Regelungen vor (Art. 121 Abs.3 und 4): Bis spätestens 31. Dezember 1996 soll der Europäische Rat mit qualifizierter Mehrheit entscheiden, ob eine Mehrheit der Mitgliedstaaten die notwendigen Voraussetzungen (siehe Konvergenzkriterien) für eine einheitliche Währung erfüllt, und der Beginn der dritten Stufe für die Gemeinschaft zweckmäßig ist. Ist bis Ende 1997 der Zeitpunkt für den Eintritt in die dritte Stufe nicht festgelegt worden, beginnt diese am 1. Januar 1999 mit denjenigen Mitgliedstaaten, die dann die Kriterien erfüllen (Art. 121 Abs.1).


4. Konvergenzkriterien

Es wurden folgende Konvergenzkriterien festgelegt:

  • Die durchschnittliche Preissteigerungsrate darf um nicht mehr als 1,5 Prozentpunkte über der Inflationsrate der - höchstens drei - stabilsten Länder liegen.
  • Die öffentliche Haushaltslage darf keine "übermäßige" Verschuldung aufweisen. Das Verhältnis zwischen öffentlichem Defizit und Bruttoinlandsprodukt (BIP) zu Marktpreisen (Defizitquote) darf 3% nicht übersteigen und das Verhältnis zwischen öffentlichem Schuldenstand und BIP zu Marktpreisen (Schuldenstandsquote) darf nicht größer als 60% sein.
  • Der durchschnittliche langfristige Nominalzinssatz darf um nicht mehr als 2 Prozentpunkte vom entsprechenden Satz in demjenigen - wieder höchstens drei - Mitgliedstaaten abweichen, die den geringsten Zinssatz aufweisen.
  • Der Mitgliedstaat muss eine zweijährige spannungsfreie Einhaltung der normalen Bandbreiten des Wechselkursmechanismus des EWS vorweisen. Er darf insbesondere nicht von sich aus den bilateralen Leitkurs seiner Währung gegenüber einem anderen Mitgliedsstaat abwerten.


5. Der Stabilitäts- und Wachstumspakt von Amsterdam 1997

Es gibt in der wissenschaftlichen Diskussion zwei Hauptargumente für den Stabilitäts- und Wachstumspakt. Zum einen verhindert der Pakt negative Effekte expansiver Finanzpolitik einzelner EWU-Mitglieder und zum anderen dient er als exogenes und supranationales Instrument zur Begrenzung innerstaatlicher Verschuldungsneigung aufgrund bestehender Anreize im politischen System.

Der Stabilitäts- und Wachstumspakt besteht aus der "Verordnung über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken", sowie der "Verordnung über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit" und aus der "Entschließung des Europäischen Rates über den Stabilitäts- und Wachstumspakt".

Grundlegende Zielvorstellung des Paktes ist ein über den Konjunkturzyklus hinweg ausgeglichener oder positiver Budgetsaldo aller EWU- Teilnehmer, um die automatischen Stabilisatoren in konjunkturell schlechten Phasen wirksam einsetzen zu können, ohne die 3%- Grenze des Nettodefizits zu überschreiten. Es soll so gelingen, stabile öffentliche Finanzen in der EWU sicherzustellen, aber gleichzeitig noch finanzpolitischen Spielraum zu lassen, um auf länderspezifische Schocks reagieren zu können.

In der Öffentlichkeit ist der Stabilitätspakt seit Januar 2002 wieder ein Thema. Der vom früheren Bundesfinanzminister Waigel maßgeblich geförderte und gegen den Unwillen einiger europäischer Nationen durchgesetzte Pakt bereitet der aktuellen Regierung Kopfschmerzen. Nachdem mit Portugal und Deutschland zwei Länder den Pakt verletzt haben und Sanktionen seitens der EU befürchtet werden, sowie Frankreich wegen einer möglichen Verletzung der Kriterien vorgewarnt wurde, gibt es in einigen Hauptstädten das Bemühen, die "Fesseln" des Stabilitätspaktes zu lockern. Vorreiter dieser Entwicklung sind Deutschland und Frankreich, die mehr Flexibilität für ihre nationalen Haushalte wünschen. Inwiefern ein zahnloser Stabilitätspakt das Projekt Euro gefährdet oder den Märkten einen neuen Schwung verleitet, muss die Zukunft entscheiden.


6. Das Ziel: Der Euro

Am 1. Januar 2002 wurde in 12 Staaten (Belgien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Österreich, Niederlande, Portugal und Spanien) der EU der Euro erfolgreich eingeführt. Das jahrzehntelange Ringen um eine Währungsunion ist vorläufig beendet. Neben dem Verlust der alten Währungen gab es im finanzwirtschaftlichen Bereich eine wesentliche Änderung. Anstelle der nationalen Zentralbanken wacht nun die Europäische Zentralbank (EZB) über die Stabilität der neuen Währung.

Nach der "Teuro"- Debatte kann nicht uneingeschränkt von einem guten Start der neuen Währung gesprochen werden. Fiel der Kurs der neuen Währung erst klar unter den des Dollars, macht nun Ökonomen der momentan hohe Stand von ca. 1.07 Dollar und der Gefahr niedrigerer Exporterlöse größere Sorgen.


7. Literaturempfehlungen

 

© Jens Hüsgen, letzte Überarbeitung: März 2003. Die Verwendung von Inhalten ist für Ausbildungszwecke und nicht-kommerzielle Zwecke gestattet, vorausgesetzt, die Quelle wird angegeben.