Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP)

von Andrea Grotthaus

 
  1. Historische Entwicklung
  2. Ziele der GASP
  3. Struktur der GASP (Instrumente)
  4. Rechtliche Verankerung in den Verträgen
  5. Literaturempfehlungen
  6. Links im Internet


1. Historische Entwicklung

Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union ist aus der Europäischen Politischen Zusammenarbeit hervorgegangen. Zunächst war nach der Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nicht an eine gemeinsame Außenpolitik zu denken. Zwar war die Idee einer gemeinsamen Außenpolitik bereits1954 aufgekommen, doch scheiterte die Europäische Verteidigungsgemeinschaft (EVG) am Veto der französischen Nationalversammlung. Erst 1969 wurden die Bemühungen um eine verstärkte außenpolitische Zusammenarbeit wieder aufgegriffen. Durch die intensiven Außenwirtschaftsbeziehungen der Union war eine Koordinierung der Außenpolitik unerlässlich geworden. Sie sollte durch die Europäische Politische Zusammenarbeit (EPZ) gewährleistet werden. Der zwischenstaatliche Charakter kam durch die geringe Beteiligung der Kommission und den Zwang zur Einstimmigkeit zum Ausdruck. Die EPZ entwickelte sich allerdings ständig weiter. Sie agierte eindrucksvoll auf verschiedenen Gebieten, wie etwa beim gemeinsamen Abstimmungsverhalten bei den Vereinten Nationen oder beim Dialog mit Drittstaaten. Sie blieb jedoch als Koordinierungsinstrument ohne rechtliche Grundlage außerhalb der Verträge. Erst 1986 wurden die Bestimmungen der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit auf eine förmliche Grundlage in der Einheitlichen Europäischen Akte gestellt. An der Art der Zusammenarbeit änderte sich jedoch nichts. Mit dem Vertrag von Maastricht 1992 wurde das Ziel einer gemeinsamen Außenpolitik in den Vertrag aufgenommen, die Bezeichnung EPZ in Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) geändert. Damit sollte auch nach außen eine neue Ausrichtung und Intensivierung dieses Politikbereiches deutlich werden. Im Vertrag von Amsterdam wurde die Vertretung der Standpunkte der Union durch einen Hohen Vertreter eingeführt. Dieser wird auf fünf Jahre ernannt und soll eine größere Effizienz und eine bessere Außenwirkung erzielen. Seit 1999 hat dieses Amt Javier Solana Madariaga inne. Die GASP bildet heute die "zweite Säule" der Europäischen Union. Die EG wird als "erste" und die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres als "dritte Säule" bezeichnet.


2. Ziele der GASP

Ziel der GASP ist vorrangig die Wahrung der Identität der EU auf internationaler Ebene. Eine gemeinsame Position nach außen soll durch einen permanenten Austausch zwischen den der Mitgliedssaaten erreicht werden. Diese Grundpositionen sollen durch den Hohen Vertreter der GASP vertreten und auch umgesetzt werden. Die Unabhängigkeit, Sicherheit und Unversehrtheit sind die Ziele der GASP. Es geht um Sicherung des Friedens, Stärkung der Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte. Der Aspekt der Sicherheit wurde weiterentwickelt in die Gemeinsame Europäische Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP).


3. Struktur der GASP (Instrumente)

Die GASP unterscheidet sich von den vergemeinschafteten Politiken der ersten Säule. Entscheidungen werden auf vier Stufen getroffen:
dem Europäischen Rat, dem Rat der EU, dem Ausschuss der Ständigen Vertreter und den Botschafterzusammenkünften.

Der Europäische Rat bestimmt die allgemeinen Grundsätze und Leitlinien der GASP, aber auch der ESVP. Es wird einstimmig über die gemeinsamen Strategien entschieden. Der Rat der Außenminister tritt als Rat Allgemeine Angelegenheiten zusammen, er trifft die erforderlichen Entscheidungen auf der Basis der vom Europäischen Rat bestimmten Grundlagen und Leitlinien. Im Ausschuss der Ständigen Vertreter bereiten Botschafter den Rat für Allgemeine Angelegenheiten vor, es wird also hier wie bei den übrigen Gemeinschaftspolitiken verfahren. Der GASP stehen verschiedene Instrumente zur Verfügung, um ihren Beschlüssen und Leitlinien Wirkung zu verleihen. Diese Instrumente sind im einzelnen: die gemeinsame Strategie, der gemeinsame Standpunkt, die gemeinsame Aktion, Beschlüsse, der Abschluss internationaler Übereinkünfte, Erklärungen und Kontakte zu Drittländern.

Die gemeinsame Strategie

Auf Empfehlung des Rates beschließt der Europäische Rat gemeinsame Strategien, die die Interessen der Mitgliedstaaten vertreten. Dabei werden die Ziele, die Dauer und die benötigten Mittel genau festgelegt. Der Rat ist für die Durchführung zuständig, indem er die Strategien mit qualifizierter Mehrheit annimmt. Sollte ein Mitgliedsstaat ein besonderes nationales Interesse anmelden, muss der Europäische Rat einstimmig entscheiden. Bisher wurden drei gemeinsame Strategien angenommen, für Russland, die Ukraine und den Mittelmeerraum.

Der gemeinsame Standpunkt

Gemeinsame Standpunkte betreffen Fragen in bestimmten thematischen Bereichen. Damit sollen gemeinsame Positionen gegenüber einem Drittland oder auch auf internationaler Ebene vertreten werden. Die Mitgliedstaaten sind dafür verantwortlich, dass die nationale Politik mit dem Standpunkt der Union im Einklang ist.

Die gemeinsame Aktion

Aufgrund spezifischer Situationen kann der Rat gemeinsame Aktionen annehmen. Zu jeder Aktion sind die Ziele, der Umfang und die der Union zur Verfügung stehenden Mittel exakt zu bestimmen. Auch die Bedingungen und der Zeitraum sind genau festzulegen.

Beschlüsse

Wie bei Aktionen und Standpunkten kann der Rat Beschlüsse annehmen, die ebenfalls für alle Mitglieder bindenden Charakter besitzen.

Abschluss internationaler Übereinkünfte

Hier können Übereinkünfte mit einem oder mehreren Staaten oder internationalen Organisationen abgeschlossen werden. Dazu ermächtigt der Rat den Vorsitz, um Verhandlungen aufzunehmen. Dabei wird der Vorsitz von der Kommission und vom Generalsekretariat unterstützt. Auf Empfehlung des Vorsitzes wird ein einstimmiger Beschluss vom Rat getroffen.

Erklärungen

Hier können Erwartungen oder Aufforderungen der Union gegenüber Drittländern oder Organisationen zum Ausdruck gebracht werden. Die Erklärungen haben zwei verschiedene Bezeichnungen: "Erklärungen der Europäischen Union", wenn der Rat zusammengetreten ist und tatsächlich Stellung genommen hat, oder "Erklärung des Vorsitzes im Namen der Europäischen Union", wenn der Rat nicht zusammengetreten ist. Dies ist ein schnelles und flexibles Instrument, um auf die Vorfälle der Welt reagieren zu können.

Kontakte zu Drittländern

Bei Kontakten zu Drittländern kann die Union entweder durch den Vorsitz und den Hohen Vertreter repräsentiert werden. Auf Ersuchen des Vorsitzes agiert der Hohe Vertreter allein, oder aber die Troika tritt in Aktion, indem der Vorsitz der EU, durch den Hohen Vertreter, die Kommission, und den künftigen Vorsitz unterstütz wird.


4. Rechtliche Verankerung in den Verträgen

Seit dem Vertrag von Maastricht sind die Grundzüge der GASP vertraglich verankert. Dennoch bleibt der zwischenstaatliche Charakter dieses Politikbereiches unverkennbar. Eine Weiterentwicklung kann gleichwohl nicht geleugnet werden. So können nun Verträge mit Drittstaaten geschlossen werden, die alle Mitglieder binden. Auch die Handlungsfähigkeiten gemäß dem Petersbergerabkommen (siehe Infoblock ESVP), im Bereich des nicht- militärischen und militärischen Krisenmanagements gehören hierzu.


5. Literaturempfehlungen


6. Links

 

© Andrea Grotthaus, letzte Überarbeitung: März 2003. Die Verwendung von Inhalten ist für Ausbildungszwecke und nicht-kommerzielle Zwecke gestattet, vorausgesetzt, die Quelle wird angegeben.