| Geschichte der politischen Integration in Europa Teil 2 (von der EPZ zum Vertrag von Nizza) von Silvija Petkovic |
Der europäische Integrationsprozeß vollzog sich in den 60er und 70er Jahren überwiegend auf der wirtschaftlichen Ebene. Im Jahre 1968 kam es zur Vollendung der Zollunion und man versuchte, die Verwirklichung des Binnenmarktes voranzutreiben. Die vielfach angestrebte Angleichung der nationalen Wirtschaftspolitiken war jedoch nicht möglich. Eine Ausweitung des Aufgaben - und Tätigkeitsbereiches der EG vollzog sich in den Bereichen der Umwelt, Forschung und Technologiepolitik. Dennoch gingen die Bemühungen um eine politische Integration weiter.
Im Bereich der Außenpolitik sollte 1970 mit der Einführung der Europäischen Politischen Zusammenarbeit ( EPZ), zunächst nur auf freiwilliger Basis, eine Abstimmung des außenpolitischen Handelns der EG- Staaten erreicht werden. Am 27. Oktober 1970 einigten sich die Außenminister auf die Grundsätze und Verfahrensweisen der engeren politischen Zusammenarbeit, wie sie von hohen Beamten der Außenministerien vorher festgelegt worden waren. Es ist gekennzeichnet durch regelmäßige Treffen der für die Außenbeziehungen der EG- Mitgliedstaaten verantwortlichen Minister und Beamten. Es wurde versucht, mittels Konsultationen, zu gemeinsamen Auffassungen zu bestimmten, gemeinsam interessierenden Fragen, zu kommen. Nach dreijähriger Praxis der außenpolitischen Zusammenarbeit, legten die EG-Außenminister im Sommer 1973 mit dem Kopenhagener Bericht eine Bilanz vor, mit dem die außenpolitische Zusammenarbeit verbessert werden sollte. Verbesserungen hielt man vor allem im Bereich des Konsultationsverfahren für erforderlich, da die EG bemüht war, im Bereich der Außenpolitik möglichst geschlossen aufzutreten. Dennoch blieb das Konsultationsverfahren der EPZ unverbindlich. Den Mitgliedstaaten verblieb die Möglichkeit, eine eigene, an ihren Interessen orientierte Außenpolitik, zu betreiben. Vor dem Hintergrund innerer krisenhafter Erscheinungen, einer gleichzeitigen Konsolidierung der Position nach außen und einer Verfestigung der politischen Verhältnisse in Gesamteuropa wurden seit 1973 neue Pläne zur Europäischen Union erarbeitet. Diese mündeten in den Bericht des belgischen Ministerpräsidenten Leo Tindemans vom 29. Dezember 1975 ein. Bei dem Konzept handelte es sich nicht um einen Vertragsentwurf, sondern es wurden in vier Kapiteln mögliche Prioritäten und Verfahren der Außenpolitik der Gemeinschaft beschrieben, notwendige Maßnahmen im Wirtschafts-, Währungs- und Sozialbereich erörtert und die Bedeutung des Schutzes individueller Rechte hervorgehoben. Ein knapper Teil über die Weiterentwicklung der bestehenden Gemeinschaftsinstitutionen schloss sich daran an. Die von Tindemans vorgenommene Reihenfolge der Kapitel läßt die für ihn notwendigen Prioritäten auf dem Wege zur politischen Union erkennen. Nach Tindemans sollte die Europäische Union wesentlich an den Interessen der Bürger und ihren Bedürfnissen orientiert sein. Obwohl die konkrete Ausprägung einer Sozial- und Gesellschaftspolitik unscharf blieb, ging dies über frühere Pläne hinaus. Im Kapitel über die Wirtschaftspolitik zeigte Tindemans die größten Schwächen der Gemeinschaft auf. Sein Lösungsvorschlag beinhaltete für die Staaten, die dazu bereit waren, die Pflicht zu engerer Integration. Das hat heftige Kontroversen um ein "zweistufiges Europa" ausgelöst, die bis heute anhalten. Das Gesamtkonzept sollte den zum Stillstand gekommenen Integrationsprozeß neu beleben. Der Europäische Rat beschloß 1976, ohne zu den Vorschlägen Stellung zu nehmen, Grundlinien, nach denen sich die Europäische Union entwickeln sollte:
Daraufhin wurden die Außenminister beauftragt, einen jährlichen Bericht über die anhand dieser aufgestellten Kriterien erzielten Ergebnisse, vorzulegen. Gegen Ende der 70er Jahre waren die Voraussetzungen für Integrationsfortschritte jedoch wenig günstig. Die Vollendung des Gemeinsamen Marktes kam nicht voran und Europas internationale Wettbewerbsfähigkeit erlitt Einbußen. Das 1979 erstmals gewählte Europäische Parlament verlangte obendrein nach durchgreifenden politischen Reformen.
Am 6. November 1981 legten die Außenminister der BRD und Italiens, Genscher und Colombo, dem Europäischen Parlament einen "Entwurf einer Europäischen Akte" (Genscher-Colombo-Plan) vor. Bereits am 9. Oktober 1981 hatte die französische Regierung "Vorschläge zur Neubelebung der europäischen Politik" veröffentlicht. Dieser französische Entwurf enthielt jedoch keine institutionellen Vorschläge. Er beschränkte sich darauf, in der Sozial- und Beschäftigungspolitik Aktionen der EG zu fordern. Demgegenüber legte der Vorschlag von Genscher-Colombo den Schwerpunkt auf institutionelle Veränderungen und auf die förmliche Einbindung der EPZ in die EG. Ferner wurde die Rolle des Europäischen Rates als "Lenkungsorgan" festgeschrieben. Das Europäische Parlament sollte vermehrt an den Entscheidungen des Rates, jedoch ohne Mitentscheidungsrecht, beteiligt werden. Die Sicherheitspolitik und die kulturelle Zusammenarbeit sollten in den Tätigkeitsbereich der EG aufgenommen werden. Die Regierungen konnten sich jedoch weder in der Form noch in der Sache auf die Vorschläge verständigen. Dennoch gelang es dem Europäischen Rat, wesentliche Elemente der Genscher-Colombo-Initiative zu verabschieden. Zu diesem Anlaß gaben die Staats- und Regierungschefs aller EG-Staaten am 20. Juni 1983 auf einem Gipfeltreffen in Stuttgart eine "Feierliche Erklärung zur Europäischen Union" ab.
In ihrer Erklärung bekundeten die Staats- und Regierungschefs ihren Willen, die politische Einigung weiterzuführen. Bekräftigt wurde dabei die Absicht, die Gemeinschaft, die das Kernstück der Europäischen Union bilde, "durch Vertiefung bestehender und die Ausarbeitung neuer politischer Zielsetzungen im Rahmen der Verträge von Paris und Rom" zu stärken und weiter auszubauen. Die Erklärung betonte somit den Zusammenhang zwischen der Tätigkeit der EG, der außenpolitischen und kulturellen Zusammenarbeit sowie der Entwicklung eines Europäischen Rechtsraumes. Bekräftigt wurde dabei auch die impulsgebende Rolle des Europäischen Rates. Ferner enthielt der Text auch Absichtserklärungen zur Stärkung der europäischen Institutionen. Dennoch fehlte
eine genaue Beschreibung, was die Union sein, welche Befugnisse und welche
Organe sie haben sollte. Festgehalten wurde die Absicht, die Erklärung
im Hinblick auf den Abschluß eines Vertrages über die Europäische
Union zu überprüfen. Das Europäische Parlament hatte schon am 9. Juli 1981 beschlossen, "die Initiative zu ergreifen, um der Schaffung der Europäischen Union neue Impulse zu geben". Zu diesem Zweck wurde ein "ständiger institutioneller Ausschuß" eingesetzt, der Änderungen der bestehenden Verträge ausarbeiten sollte. Damit übernahm das Europäische Parlament, erstmals seit dem Entwurf der "ad-hoc-Versammlung" wieder eine Führungsrolle in der Diskussion um die Vertiefung der Integration. Ein Ausschuß des Europäischen Parlaments erarbeitete unter dem Vorsitz des Abgeordneten Altiero Spinelli (Italien) einen Entwurf über einen "Vertrag zur Gründung der Europäischen Union", der am 14. Februar 1984 vom Europäischen Parlament verabschiedet wurde. Damit lag erstmals ein verfassungsähnlicher Vorschlag für die Gestalt der Union vor. Der Entwurf umfaßte 6 Kapitel mit insgesamt 87 Artikeln. Er war als ein Vertrag konzipiert, der den bereits bestehenden gemeinschaftlichen Besitz umschließt und diesen weiterentwickelt. Gleichzeitig wurden neue bzw. erweiterte Zuständigkeitsbereiche eröffnet, so in der Konjunktur- und Kreditpolitik, der Sozial-, Gesundheits-, Verbraucher-, Kulturpolitik u.s.w. Darüber hinaus ist die Möglichkeit von gemeinsamen Aktionen im Bereich der Sicherheits- und Außenpolitik vorgesehen. Der Schwerpunkt des Entwurfs liegt bei dem neuartigen Entscheidungssystem. Zwar erfuhren die Institutionen keine grundlegende Umgestaltung gegenüber den EG-Verträgen, lediglich der Europäische Rat wurde institutionalisiert. Doch wurde das Verhältnis zwischen Parlament und Rat neu geordnet. Diese sollten nach der Art eines Zwei- Kammer- Systems mit einem Vermittlungsverfahren zwischen beiden Kammern organisiert werden. Das Organgefüge wies starke föderale Elemente auf und berücksichtigte weitgehend die Prinzipien der parlamentarischen Demokratie, indem es den gewählten Vertretern neben budgetären auch legislative Befugnisse einräumte. Die Rolle der Kommission als Exekutive wurde gestärkt. Das Europäische Parlament hatte seinen Entwurf den nationalen Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten vorgelegt. Weitere Initiativen der Mitgliedstaaten folgten. Im
Juni 1984 setzten die Staats- und Regierungschefs der EG-Länder einen
"ad-hoc-Ausschuß für institutionelle Fragen" ein. Unter
der Leitung des ehemaligen irischen Außenministers James Dooge nahm
dieser Ausschuß im September 1984 seine Arbeit auf. Im März 1985
legte er einen Schlußbericht vor, in dem er die Einberufung einer
Regierungskonferenz auf der Grundlage von Art. 236 EWGV zur Änderung
der EG-Verträge empfahl. Der Europäische Rat einigte sich im Juni
1985 auf die Einberufung einer derartigen Konferenz.
Am 17. und 28. Februar 1986 wurden die Ergebnisse der Regierungskonferenz unter der Bezeichnung "Einheitliche Europäische Akte" (EEA) unterzeichnet. Hinsichtlich des Aufbau einer Europäischen Union enthält die EEA folgende Elemente:
Die EEA war die bis dahin umfassendste Reform der Gründungsverträge und schuf die Voraussetzungen für die Vollendung des Binnenmarkts bis 1992. Vor allem die am institutionellen System vorgenommenen Veränderungen hatten eine enorme Bedeutung für die schrittweise Weiterentwicklung der Rechte des Parlaments. Mit der EEA und der Verwirklichung des Binnenmarkts hatte die Gemeinschaft eine wesentliche Vertiefung der Integration erreicht. Es wuchs die Einsicht, daß erst mit einer gemeinsamen Wirtschafts- und Währungspolitik und einer gemeinsamen Währung, der Binnenmarkt voll funktionsfähig ist. Der damalige Kommissionspräsident, Jacques Delors, wies mit seinem, im Juni 1989 auf dem EG-Gipfel in Madrid, gebilligten "Drei-Stufen-Plan zur Schaffung einer Wirtschafts- und Währungsunion", den Weg in die Zukunft.
Gegen Ende der 80er, Anfang der 90er Jahre wurde die EG vor neuen Herausforderungen gestellt. Die Auflösung des osteuropäischen Staatensystems und der Zusammenbruch der Sowjetunion bedeuteten eine völlige Neuordnung der politischen Landkarte. Zudem war mit der Wiedervereinigung Deutschlands im Herzen Europas ein neuer Machtfaktor entstanden, der fest in Europa verankert bleiben mußte. Der Wegfall des Ost-West-Gegensatzes und das Ausbrechen neuer Konflikte stärkte die Forderung nach einer stärkeren Beteiligung der Europäer. Die Gemeinschaft suchte in zwei Regierungskonferenzen, eine zum Thema der Wirtschafts- und Währungsunion und die andere zum Thema der politischen Union, den neuen wirtschaftlichen und politischen Anforderungen der Vertiefung und der Erweiterung der EU gerecht zu werden. Die Ergebnisse dieser beiden Regierungskonferenzen mündeten in den "Vertrag über die Europäische Union" ein. Am 09.12.1991 kamen die 12 EG-Staaten im niederländischen Maastricht zusammen, und unterzeichneten am 07.02.1992 den Vertrag über die Europäische Union, der aus vier Verträgen besteht. Der Aufbau der Union läßt sich bildhaft als eine Tempelkonstruktion charakterisieren, die aus drei Säulen und einem gemeinsamen Dach besteht. Die Europäische Union ruht auf drei Säulen. Die erste Säule bildet die Europäische Gemeinschaft (EWG, EGKS, Euratom), deren Aufgabenbereiche erneut erweitert wurden. Im Mittelpunkt stand die Schaffung einer Wirtschafts- und Währungsunion (WWU). Neben anderen Erneuerungen, vor allem auch erweiterte Rechte des Europäischen Parlaments, wurde eine Unionsbürgerschaft eingeführt, die allen Unionsbürgern ein kommunales Wahlrecht in der EU sicherte. Die zweite Säule beruhte auf der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP), für die die intergouvermentale Form der Zusammenarbeit maßgeblich blieb. Entscheidungen des Rates (Ministerrates) müssen einstimmig getroffen werden. Längerfristig soll eine gemeinsame Verteidigungspolitik und eine gemeinsame Verteidigung zur GASP gehören. Deshalb wurde die Westeuropäische Union (WEU) als integraler Bestandteil der Union aufgenommen. Die dritte Säule beruht auf der Zusammenarbeit in der Innen- und Justizpolitik (ZIJP), die ebenfalls einen intergouvermentalen Charakter hat. Rechtlich gesehen ist der Vertrag über die Europäische Union ein Mantelvertrag, der die drei bereits bestehenden Verträge umschließt. Die einzelnen Teile des Vertrags sind durch einen einheitlichen, institutionellen Rahmen, gemeinsame Institutionen und Organe sowie Ziele und einen Prinzipienkatalog verklammert. Der Unionsvertrag von 1992 stellte eine neue Stufe bei der Verwirklichung einer immer engeren Union der Völker Europas dar, in der Entscheidungen möglichst bürgernah getroffen werden. Die Zuständigkeiten der EU in einigen Politikfeldern wurden ausgebaut. Der Maastricht-Vertrag verlangte, daß 1996 eine Regierungskonferenz einberufen wird, die überprüfen sollte, ob eine Fortentwicklung des EU-Vertrages möglich ist. Diese "Regierungskonferenz zur Revision des Maastrichter Vertrags" wurde am 29. März in Turin eröffnet. Der Maastrichter Vertrag
selbst wurde am 07.02.1992 unterzeichnet und sollte ursprünglich am
01.01.1993 in Kraft treten. Die Ratifizierung des Vertrages wurde jedoch
verzögert. In neun Mitgliedstaaten war eine Ratifizierung durch die
nationalen Parlamente notwendig, in drei Mitgliedstaaten, Dänemark,
Irland und Frankreich, waren zusätzlich Volksabstimmungen notwendig.
Der Verlauf des Ratifikationsverfahrens ließ deutlich erkennen, daß
es keine uneingeschränkte Zustimmung des Maastrichter Vertrags gab.
Im ersten Referendum sprachen sich die Dänen gegen den Vertrag aus,
bevor sie in einem zweiten Referendum zustimmten. Auch in Frankreich stimmte
nur eine kleine Mehrheit für den Vertrag. Deutschland war der letzte
Staat, der das Vertragswerk ratifizieren mußte. Schon im Dezember
1992 hatten der Bundestag und der Bundesrat den Unionsvertrag mehrheitlich
befürwortet, nachdem zuvor im Grundgesetz der Europaartikel, Artikel
23, der die Frage der Übertragbarkeit von Hoheitsrechten auf die Gemeinschaft
regelt, neu eingeführt wurde. Verzögert wurde das Ratifikationsverfahren
durch eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht.
Das Bundesverfassungsgericht wies am 12.10.1993 die Beschwerden teils als unzulässig, teils als unbegründet zurück. Für die zukünftige Entwicklung der Gemeinschaft wegweisend waren die Leitsätze zum Urteil. Die obersten Hüter der Verfassung errichteten für den weiteren Integrationsprozeß eine Reihe von demokratiepolitischer Schranken und forderten von der Europäischen Union, daß die "demokratischen Grundlagen" ausgebaut werden sollen. Eindeutig klargestellt wurde jedoch, daß "Die Europäische Union [...] ein Staatenverbund sei", weder Staatenbund noch Bundesstaat, und kein Staat, der sich auf ein "europäisches Staatsvolk" stützen könne. Die Gemeinschaft laufe somit nicht Gefahr, ein europäischer "Superstaat" zu werden. Der Fortgang der Integration könne nur Hand in Hand mit der demokratischen Zustimmung in den einzelnen Mitgliedsstaaten erfolgen. Der Ausdehnung von Aufgaben und Befugnissen
der Union wurden somit vom Bundesverfassungsgericht Grenzen gesetzt. Der
EUV konnte schließlich am 01.11.1993 in Kraft treten. Nachdem nun der Maastricht-Vertrag von allen Mitgliedstaaten ratifiziert wurde, versuchte man erneut die politische Integration weiter voranzutreiben. Der Unionsvertrag selbst bestimmte, dass im Jahr 1996 eine "Regierungskonferenz" zur Überprüfung des Erreichten sowie zur Weiterentwicklung des EU-Vertrages einzuberufen sei. Diese wurde am 29. März 1996 in Turin eröffnet. Wesentliche Verhandlungspunkte waren dabei die Reform der EU-Institutionen und Entscheidungsprozesse, vor allem eine Ausweitung von Mehrheitsbeschlüssen im Ministerrat, größere Rechte für das Europäische Parlament, Reduzierung der Zahl der Kommissionsmitglieder und eine neue Stimmengewichtung im Rat. Desweiteren wurde für den Bereich der GASP größere Handlungsfähigkeit gefordert. Für diesen Politikbereich wurden wichtige institutionelle Veränderungen und Verbesserungen im Beschlußverfahren vereinbart, z.B. verbessertes Krisenmanagement, die Einführung von qualifizierten Mehrheitsentscheidungen und die Schaffung des Amtes eines Generalsekretärs, der "die Aufgabe eines Hohen Vertreters für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik wahrnimmt". Dieses Amt hat seit dem Juni 1999 der ehemalige NATO-Generalsekretär Javier Solana inne. Neben der Stärkung der Zusammenarbeit in der Innen- und Justizpolitik, der Bekämpfung der Massenarbeitslosigkeit wurden mehr Bürgernähe und Demokratie gefordert. Zu diesem Zweck wurden Teile der sogenannten dritten Säule in die erste Säule integriert. Ein sogenanntes Beschäftigungskapitel und der Gemeinschaft damit zugewiesenen Rechte wurde in die erste Säule überführt. Die Rolle des Europäischen Parlaments wurde durch die Ausdehnung von Mitentscheidungsrechten im Bereich der Beschäftigungs-, Verkehrs- und Gesundheitspolitik gestärkt. Besonders wichtig für die weitere Entwicklung der Gemeinschaft war eine Initiative von Deutschland und Frankreich. Diese von beiden Ländern gestartete Initiative fand in der Flexibilitätsklausel ihren Niederschlag. Sie erlaubt einer Mehrheit von EU-Staaten, durch eine engere Zusammenarbeit die Integration voranzubringen, auch wenn andere zurückbleiben. Die anderen Staaten haben jedoch immer die Möglichkeit, dieser engeren Zusammenarbeit beizutreten. Der Vertag von Amsterdam stellt somit keine vollständige Neufassung des Unionsvertrages dar. Dennoch wurden mit dem Vertrag von Amsterdam die Weichen und der Startschuss für die Erweiterung der Union gefällt. Der Vertrag stellt lediglich Veränderungen und Ergänzungen zu dem Vertrag von Maastricht dar, dessen Artikel nicht mehr in Buchstaben sondern in Zahlen bestehen. Der Vertrag wurde im Oktober 1997 unterzeichnet, und trat dann am 1. Mai 1999 in Kraft. Aufgrund der geringen Kompromißbereitschaft einiger Mitgliedstaaten, konnten mit dem Vertrag von Amsterdam keine grundlegenden institutionellen Veränderungen der Union verabschiedet werden. Der Reformbedarf gerade in diesem Bereich ist jedoch zwingend notwendig, vor allem im Hinblick auf die Erweiterung. Es stellt sich somit die Frage nach der Funktionsfähigkeit und der Handlungsfähigkeit der Gemeinschaft, wenn die Union mehr als 20 Mitgliedstaaten umfaßt. In einem Protokoll zum EU-Vertrag wurde festgelegt, dass spätestens ein Jahr bevor die Mitgliederzahl der EU 20 übersteigt, eine neue Regierungskonferenz einzuberufen ist, um die Bestimmungen der Verträge über die Zusammensetzung und Arbeitsweise der EU-Organe zu überprüfen. Am 14. Februar 2000 wurde unter portugiesischer Ratspräsidentschaft die Reformkonferenz offiziell eröffnet. Auf der Agenda standen dabei insbesondere die sogenannten "Überbleibsel", bzw. die "left-overs", die nicht geregelten institutionellen Fragen von Amsterdam. Der Vertrag von Nizza, der am 11. Dezember 2000 unterzeichnet wurde, regelt eine Reihe von Neuerungen für die künftige Union, so z.B. eine Neuverteilung der Sitze im Europäischen Parlament. Im Hinblick auf eine Europäische Union mit 27 Mitgliedern gilt dabei eine Höchstzahl von zur Zeit 700 auf 732 Abgeordneten. Diese Änderung gilt für nächsten Wahlen für das Europäische Parlament im Jahre 2004. Das System der Beschlußfassung des Ministerrates der EU wird ab dem 1. Januar 2005 mit qualifizierter Mehrheit geändert. Auf einen Beschluß entfällt eine bestimmte Stimmenanzahl, die geändert wurde. Die Stimmenanzahl wurde für alle Mitgliedstaaten erhöht, aber für die bevölkerungsstärksten Mitgliedstaaten stärker als für die anderen. Die fünf bevölkerungsstärksten werden dabei 60% der Stimmen enthalten. Heute stellen sie 55% der Stimmen. Desweiteren gilt ein Beschluß mit qualifizierter Mehrheit als erreicht, wenn ihm die Mehrheit der Mitgliedstaaten zustimmt. Der Vertrag von Nizza sieht für die Europäische Kommission eine Begrenzung ihrer Mitglieder vor. Wenn die Kommission im Jahre 2005 ihre Arbeit aufnimmt, dann setzt sich die Kommission aus je einem Staatsangehörigen je Mitgliedstaat zusammen. Sobald die EU 27 Mitgliedstaaten umfaßt, ist die Zahl der Kommissionsmitglieder geringer als die Zahl der Mitgliedstaaten. Die Mitglieder der Kommission werden dann auf der Grundlage einer gleichberechtigten Rotation ausgewählt. Ein wichtiges Kernstück des Vertrags von Nizza
ist jedoch die Verabschiedung einer Grundrechte-Charta, die für die
künftige Entwicklung der Union wesentlich ist. In ihr sind einige Grundrechte
nun vertraglich fixiert und verbindlich. Der Vertrag von Nizza wurde, wie
bereits erwähnt, am 11. Dezember 2000 unterzeichnet, ist jedoch noch
nicht von allen Mitgliedstaaten ratifiziert worden. Es läßt sich festhalten, daß die Bemühungen um den Aufbau einer politischen Integration von der EG kontinuierlich verfolgt wurden. Allen hier behandelten Reformberichten ist gemeinsam, daß sie sich mit dem Aufbau einer politischen Union beschäftigt haben. Da einige Aspekte der Reformberichte realisiert, andere jedoch nicht verwirklicht wurden, hing mit den inneren und äußeren Umständen, aber vor allem dem Integrationswillen der Mitgliedstaaten zusammen. Der europäische Integrationsprozeß läßt sich mit der Monnet-Methode erfassen, die eine Integration erst im wirtschaftlichen Bereich eingeht und dann auch den politischen Bereich umschließt. Auch der Inkrementalismus läßt sich heranziehen. Danach werden Stück für Stück Hoheitsrechte an eine supranationale Organisation übertragen. Ein wesentliches Grundmotiv der europäischen Integrationspolitik nach dem Zweiten Weltkrieg war, die zuvor vorhandenen zwischenstaatlichen Spannungen durch allgemein akzeptierte überstaatliche Institutionen und Verfahren zu überwinden. Am einfachsten war dabei die Übertragung von Hoheitsrechten im wirtschaftlichen Bereich. In den sogenannten "low politics". Dennoch wurde immer die Notwendigkeit einer politischen Integration betont. Doch an eine Vergemeinschaftung in diesen "high politics" war in den Anfangsjahren nicht zu denken. Je mehr die Interdependez zwischen den Staaten zunahm, desto mehr wuchs auch die Bereitschaft, nationale Souveränitätsrechte an eine supranationale Gemeinschaft zu übertragen, z.B. mit der Unterzeichnung des Maastrichter Vertrags und der Einführung der GASP und der ZIJP. Diese Politikbereiche gehören zu den "high politics". Sie sind zwar nicht völlig vergemeinschaftet, aber sie können sich durchaus auf dem Weg dorthin befinden. Maßgeblich ist letztlich die Integrationsbereitschaft der Mitgliedstaaten. Doch angesichts der Erweiterung der Union waren und sind institutionelle Änderungen notwendig. Auch die Übertragung von Hoheitsrechten muß von den Mitgliedstaaten akzeptiert werden, um die Handlungsfähigkeit der Union zu optimieren. Die europäische
Integration ist ein fortwährender Prozeß, und als solcher immer
wandlungsfähig und dynamisch. Die Europäische Union ist ihrer
Art nach einzigartig, so daß die Frage nach der Finalität auch
nicht eindeutig beantwortet werden kann. Ein Meilenstein und Erfolg für
die weitere politische Entwicklung der Europäischen Union bildet aber
die Verabschiedung der Grundrechte-Charta in Nizza.
© Silvija Petkowic, letzte Überarbeitung: März 2003. Die Verwendung von Inhalten ist für Ausbildungszwecke und nicht-kommerzielle Zwecke gestattet, vorausgesetzt, die Quelle wird angegeben. |